Was versteht man unter Fissurenversiegelungen?
Karies gehört nach wie vor zu den häufigsten Erkrankungen in der Bevölkerung. Als besonders kariesgefährdet gelten die Kauflächen der großen bleibenden Backenzähne (Molaren) in den Jahren unmittelbar nach dem Zahndurchbruch. Um Karies an diesen Stellen vorzubeugen, kann eine sogenannte Fissuren- und Grübchenversiegelung an den Kauflächen aufgetragen werden. Dabei werden durch das Kunststoffmaterial die Eintrittspforten für die Karies verschlossen.
Die Wirksamkeit dieses Vorgehens wurde in einer Vielzahl wissenschaftlicher Studien weltweit belegt. Neben dem wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Versiegelung kann heute von einer hohen Zuverlässigkeit der verwendeten Materialien ausgegangen werden. Ebenso gilt der gesamte Arbeitsablauf als ausgereift.
Welche Zähne können versiegelt werden?
Die Fissuren- und Grübchenversiegelung ist vorzugsweise an den großen bleibenden Backenzähnen angezeigt, wenn …
… kariesfreie Fissuren und Grübchen bei Patienten mit einem erhöhten Kariesrisiko und / oder erschwerten Mundhygienemöglichkeiten vorliegen, z.B. Menschen mit Behinderungen, in sozial schwierigen Lebenslagen, Patienten mit festsitzenden kieferorthopädischen Apparaturen,Patienten mit Mundtrockenheit (Xerostomie).
… kariesfreie, aber anfällige oberflächliche Schmelzkaries gefunden wird.
… Anteile einer Fissurenversiegelung verloren gegangen sind und eine Reparatur erforderlich ist.
Darüber hinaus kann, insbesondere bei einem bestehenden Kariesrisiko, die zusätzliche Versiegelung von Milchmolaren, Prämolaren sowie Grübchen an Front- und Eckzähnen angezeigt sein.
Welche Kosten entstehen?
Die Fissurenversiegelung der ersten und zweiten bleibenden Backenzähne kann als vertragszahnärztliche Leistung im Rahmen des Individualprophylaxeprogramms bei 6- bis 17-jährigen abgerechnet werden und steht demzufolge gesetzlich versicherten Patienten dieser Altersgruppe kostenfrei zur Verfügung.
Demgegenüber kann die Fissuren- und Grübchenversiegelung an Milchmolaren, Prämolaren und Grübchen von Front- und Eckzähnen nicht über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Für die Abrechnung dieser zahnärztlichen Leistungen muss deshalb die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) herangezogen werden. Gerne informieren wie Sie persönlich über die anfallenden Kosten.
Die vorstehenden Hinweise basieren auf Veröffentlichungen der Bundeszahnärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen.